idF Verordnung (EU) Nr. 2018/1976 , Annex 1 - 2 Version 14.03.2021
Quelle: Dr. Günther Dobretsberger

FLUGSCHÜLER

Voraussetzungen:
Kein Flugschülerausweis erforderlich. Vor dem ersten Alleinflug muss der Flug -
schüler 14 Jahre alt sein (SFCL.125 (b)). Kein Alterslimit für den Beginn der Ausbildung.

Sonstiges: Medical ist vor dem ersten Alleinflug erforderlich (MED.A.030)

GRUNDBERECHTIGUNG SPL (SFCL.115 ff)

Erwerb:
Mindestalter 16 Jahre (SFCL.120). Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO, Theorie-
prüfung vor Praxisprüfung (SFCL.145(c)), Empfehlung des Ausbildungsleiters/HT der ATO/DTO
für die praktische Prüfung (gültig für 12 Monate, SFCL.030), Vorlage der Schulungsaufzeichnungen (SFCL.030). Die theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig. Praktische Prüfung durch
einen FE(S).

Für Segelflugzeuge (SFCL.130(a)(2)(iv)): 15 Stunden Flugausbildung, darin mind. 10 Std mit Lehrer (davon maximal 8 Std mit einem TMG), mind. 3 Std mit Lehrer auf Segelflugzeugen,
mind. 2 Std Alleinflug, 1 Überlandflug von 50 km allein oder 100 km mit Lehrer (dazu darf ein TMG verwendet werden). Mind. 45 Landungen. Keine Solo-Flüge mit einem TMG!

Für TMG (SFCL.130(a)(2)(v)): 15 Stunden Flugausbildung, darin mind. 10 Std mit Lehrer (davon mind. 6 Std mit einem TMG, davon mind. 4 Std mit Lehrer, mind. 2 Std Alleinflug, ein Solo-
Überlandflug über mind. 150 km (80 NM) mit einer Abschlußlandung auf einem anderen Platz als dem Abflugplatz.

 

Aufrechterhaltung (SFCL.160):

Für Segelflugzeuge:
a) In den letzten 24 Monaten 5 Std Flugzeit als PIC, DUAL oder SOLO unter Aufsicht eines FI(S), darin enthalten 15 Starts und 2 Trainingsflüge mit einem FI(S) auf Segelflugzeugen oder Motorseglern (kein TMG!) oder
b) eine Befähigungsüberprüfung durch einen FE(S).

Für TMG:
a) In den letzten 24 Monaten (auf Segelflugzeugen oder TMG) 12 Std Flugzeit als PIC, DUAL oder SOLO unter Aufsicht eines FI(S), darin enthalten 6 Stunden Flugzeit, 12 Starts und 1 Std Trainingsflug mit einem FI(S) jeweils auf einem TMG oder
b) eine Befähigungsüberprüfung durch einen FE(S).

Sonstiges:
Es kann bei der Ausbildung gewählt werden zwischen
a) reine Segelflugausbildung
b) reine TMG-Ausbildung
c) Segelflug- plus TMG Ausbildung.
Ein Upgrade von Segelflug auf TMG und umgekehrt ist möglich (diesfalls werden die zusätzlichen theoretischen Kenntnisse bei der praktischen Prüfung mündlich geprüft (SFCL.150 (b) bzw (e).

 

BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN (SFCL.115 (a)(2))

Erwerb:
Nach Erteilung der Lizenz 10 Stunden oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen (einschließlich TMG), darin ein Trainingsflug mit einem FI(S) zur speziellen Anforderung für Passagierbeförderung (SFCL.115). Der Trainingsflug entfällt für einen FI.

Aufrechterhaltung:
In den letzten 90 Tagen mind. 3 Starts als PIC in einem Segelflugzeug, wenn Passagiere in einem Segelflugzeug befördert werden sollen und mind. 3 Starts als PIC in einem TMG, wenn Passagiere in einem TMG befördert werden sollen. (SFCL.160). Wenn die Beförderung in der Nacht erfolgen soll, ist einer der drei Starts in der Nacht auszuführen.

Sonstiges: Eintrag des Trainingsfluges in das Flugbuch des Piloten durch den FI(S).

COMMERCIAL OPERTATIONS AUF SEGELFLUGZEUGEN (SFCL.115 (a)(3))

Erwerb (SFCL.115(a)):
Mindestalter 18 Jahre; keine commercial flights über 70 Jahre!
Nach Erteilung der Lizenz 75 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen einschließlich TMG

Sonstiges: ein FI und ein FE darf für Unterricht, Prüfungs-, Check- und Trainingsflüge eine Entlohnung erhalten (SFCL.115(b).

STARTARTENERWEITERUNG (SFCL.155)

Erwerb:
Winde: 10 mit Lehrer, 5 allein (SFCL.155(a)(1))
F-Schlepp: 5 mit Lehrer, 5 allein.
Eigenstart: 5 mit Lehrer, 5 allein. Flüge mit Lehrer dürfen mit TMG ausgeführt werden, Soloflüge nicht. (SFCL.155(a)(2)).
Gummiseil: 3 Flüge mit Lehrer oder solo.
Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter oder FI im Flugbuch.

Aufrechterhaltung: in jeder Startart 5 Starts (Gummiseil nur 2 Starts) in den letzten 2 Jahren
(Selbstkontrolle durch Piloten!) (SFCL.155(c)). Unabhängig von Befähigungsüberprüfung!

Sonstiges:
Eigenstart berechtigt nur zum Fliegen mit Klapptriebwerklern, nicht mit TMGs!
Bei Nichterreichen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung (5 bzw. 2 Starts in den letzten 24 Monaten) nur Nachfliegen mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers (FI) möglich. Keine Befähigungsüberprüfung (proficiency check) mit einem Prüfer möglich!

KUNSTFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.200)

Die Kunstflugberechtigung wurde zweifach gesplittet:
eingeschränkter Kunstflug (45 Grad-Turn, Looping, Immelmann, Lazy Eight, Trudeln)
uneingeschränkter Kunstflug
Kunstflug ohne Motor
Kunstflug mit Motor
Voraussetzungen für eingeschränkten Kunstflug: mind. 30 Flugstunden oder 120 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz (SFCL.200(b)(2)(i)).

Erwerb:
Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie. Praktische Ausbildung ohne zeitliche Vorgabe (SFCL.200(b)(2)(ii)(B)). Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch.

Aufrechterhaltung:
Keine Voraussetzungen definiert
Voraussetzungen für uneingeschränkten Kunstflug: mind. 30 Flugstunden oder 120 Starts als PIC nach Erteilung der Lizenz (SFCL.200(c)(2)(i)).

Erwerb: Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie. Praktische Ausbildung 5 Stunden oder 20 Starts Kunstflug (SFCL.200(c)(2)(ii)(B)). Kein Eintrag in die Lizenz.
Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch.

Aufrechterhaltung:
Keine Voraussetzungen definiert.

Kunstflug mit Motor: jeweils Trainingskurs in einer ATO oder DTO in Theorie und Praxis. Kein Eintrag in die Lizenz. Bestätigung durch Ausbildungsleiter oder FI im Flugbuch (SFCL.200(f)).

SEGELFLUGZEUGSCHLEPP (SFCL.205)

Voraussetzungen: mind. 30 Flugstunden und 60 Starts als PIC auf TMGs nach Erteilung der Lizenz (SFCL.205(b)(1)).

Erwerb:
Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO mit entsprechender Theorie. Mind. 10 Schleppflüge, davon mind. 5 mit Lehrer (FI) für TMG (SFCL.205(b)(2)(ii)). Eintrag in die Lizenz
durch die Behörde. Aufrechterhaltung: in den letzten 24 Monaten mind. 5 Segelflugzeugschleppflüge (SFCL.205(f)).
Bei Nichterreichen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung Nachfliegen mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers (FI).

Sonstiges:
Wer nur eine TMG-Berechtigung hat, muss 5 Flüge in einem geschleppten Segelflugzeug zur Vertrautmachung absolvieren (wohl nicht als PIC!) (SFCL.205(b)(2)(ii))

BANNERSCHLEPP (SFCL.205)

Voraussetzungen: mind. 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf TMGs nach Erteilung der Lizenz (SFCL.205(c)(1)).

Erwerb:
Ausbildungslehrgang mit entsprechender Theorie. Mind. 10 Schleppflüge, davon mind. 5 mit Lehrer (FI) für TMG (SFCL.205(c)(2)(ii)). Eintrag in die Lizenz durch die Behörde.

Aufrechterhaltung:
In den letzten 24 Monaten mind. 5 Bannerschleppflüge (FCL.205(f)). Bei Nichterreichen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung Nachfliegen mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers (FI) für TMG.

TMG-NACHTFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.210)

Voraussetzung:
Grundlegende Instrumentenflugausbildung wie für PPL! (SFCL.210(b)).

Erwerb: Theorieunterricht in einer ATO oder DTO. Mind. 5 Flugstunden bei Nacht, davon mind. 3 Std mit Fluglehrer (FI) für TMG, darin mind. 1 Std Überlandnavigation mit mind. 1 Überlandflug mit Fluglehrer (FI) für TMG mit mind. 50 km. 5 Alleinstarts und –landungen. Eintrag in die Lizenz durch die Behörde.

Aufrechterhaltung:
Keine Voraussetzungen definiert.

Beförderung von Fluggästen: in den letzten 90 Tagen mind. 1 Start bei Nacht in derselben Klasse von LFZ (SFCL.160(e)).

Sonstiges: Nachtflugberechtigung ist nur mehr für TMG vorgesehen, nicht aber für Segelflugzeuge.

WOLKENFLUGBERECHTIGUNG (SFCL.215)

Voraussetzung:
30 Std als PIC in Segelflugzeugen oder Motorseglern nach Erteilung der Lizenz (SFCL.215(b)(1)).

Erwerb:
Ausbildungslehrgang an einer ATO oder DTO mit Theorieunterricht. Mind. 2 Flugstunden nach Instrumenten, davon höchstens 1 Std auf TMG. Kein Eintrag in die Lizenz.
Bestätigung durch Ausbildungsleiter/HT der ATO/DTO im Flugbuch.

Aufrechterhaltung:
In den letzten 24 Monaten mind. 1 Std oder 5 Flüge als PIC, der die Rechte der Wolkenflugberechtigung ausübt. Nicht in TMGs !
Bei Nichterreichen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung Nachfliegen mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers (FI) oder Befähigungsüberprüfung mit einem FE(S).

Sonstiges: Wolkenflugberechtigung berechtigt nicht zu Wolkenflügen mit einem TMG. Wolkensegelflüge nur mit abgestelltem Triebwerk.

LEHRBERECHTIGUNG (FI) (SFCL.300 ff)

Voraussetzung:
Mindestalter 18 Jahre. 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen. „pre-entry assessment“ an einer ATO/DTO in den letzten 12 Monaten vor dem FI-Ausbildungslehrgang.

Erwerb:
FI-Ausbildungslehrgang in einer ATO oder DTO, Absolvierung einer Kompetenzbeurteilung (assessment of competence gem SFCL.345(a)) durch einen gem SFCL.415 (c) qualifizierten FE (SFCL.345(a)). Erstprüfung nur auf auf Segelflugzeugen (kein TMG!) . Es gibt keinen reinen „TMG-FI(S)“.
Unterricht für F-Schlepp erst nach 30 Starts als PIC, Unterricht für Windenstart erst nach 50 Starts als PIC (SFCL.315(a)(3).
Unterricht für die Erweiterung einer SPL auf TMG-Berechtigung erst nach 30 Std als PIC auf
TMG und 6 Std Flugunterricht auf TMG und Befähigungsüberprüfung durch einen vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO namhaft gemachten FI(S), der gem SFCL.315(a)(7) qualifiziert ist.
Unterricht für einfachen und uneingeschränkten Kunstflug, Wolkenflug, Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern s SFCL.315(a)(5).
Unterricht für TMG-Nachtflug s SFCL.315(a)(6).
Unterricht für ein FI(S)-Zeugnis s SFCL.315(a)(7).

Gültigkeit/Verlängerung: unbefristet.
ABER: laufende Erfüllung von 2 Bedingungen in den letzten 3 Jahren (SFCL.360(a)(1)):
o Teilnahme an einem Auffrischungsseminar für FIs.
o 30 Stunden oder 60 Starts als FI.
In den letzten 9 Jahren Überprüfung durch einen gemäß SFCL.315(a)(7) qualifizierten (= Be-rechtigung, für ein FI(S)-Zeugnis auszubilden) und vom HT bestimmten FI.
Wer die Überprüfung in den letzten 9 Jahren nicht erfüllt, hat eine Befähigungsüberprüfung nach SFCL.345 durch einen nach SFCL.415(c) qualifizierten FE (Berechtigung, für eine FI(S)-Berechtigung zu prüfen) zu bestehen (SFCL.360(c)). Wer nicht alle Verlängerungsvoraussetzungen von SFCL.360(a) erfüllt (Stunden/Starts), hat neben der Befähigungsüberprüfung (s vorheriger Absatz) ein Auffrischungsseminar für FI(S) zu besuchen (SFCL.360(d)).

Sonstiges:
Zunächst eingeschränkte Lehrberechtigung (SFCL.350):
o Vorerst Ausbildung nur unter Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der TO für diesen Zweck benannt wurde
o Kein Flugauftrag für die ersten Alleinflüge oder Allein-Überlandflüge
Die Streichung der Beschränkung aus dem FI-Zeugnis erfolgt nach 15 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 50 Starts in allen Phasen des Flugunterrichts (SFCL.350(c)).
Aufbewahrungspflicht für Prüfungsunterlagen 5 Jahre.
 

PRÜFER (FE) (SFCL.400 ff)

Voraussetzungen:
Lizenz und FI für die jeweilige Berechtigung (SFCL.400(a)). Entsprechende Kenntnisse, entsprechender Hintergrund und angemessene Erfahrung hins. der Rechte eines Prüfers; keine behördliche Sanktion (Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf wegen eines Verstoßes) innerhalb der letzten 3 Jahre (SFCL.420(e)).

Berechtigung:
Abnahme von praktischen Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen (SFCL.415). Zur Beachtung: Mindeststunden für die einzelnen Prüfungen s SFCL.415) prakt. Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für SPL (Segelflugzeuge): 300 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen (ohne TMG), darin 150 Stunden oder 300 Starts als FI.
praktische Prüfungen für die Erweiterung auf TMG: 300 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen, darin 50 Stunden als Fluglehrer auf TMG.
Kompetenzbeurteilungen (assessment of competence) für die Erlangung der FI-Berechtigung: 500 Std Flugzeit auf Segelflugzeugen, darin 10 Std oder 30 Starts Flugunterricht auf
Segelflugzeugen für FI-Anwärter zur Erlangung der FI-Berechtigung für Segelflugzeuge bzw. 10 Std oder 30 Starts Flugunterricht auf TMG für FI-Anwärter zur Erlangung der Berechti-
gung für TMG.

Erwerb:
Absolvierung eines Standardisierungslehrganges gem SFCL.430.(SFCL.420)), Kompetenznachweis gegenüber einer Aufsichtsperson der FAA oder einem leitenden Prüfer (SFCL.445)
Gültigkeit/Verlängerung: Gültigkeit 5 Jahre (SFCL.460(a).
Erfüllung folgender Bedingungen (SFCL.460):
o Während der Gültigkeitsperiode Teilnahme an einem Prüferauffrischungsseminar.
o Während der letzten 24 Monate der Gültigkeit assessment of competence durch einen Inspektor oder einen Senior Examiner, der von der Behörde dazu ermächtigt
wurde.
Wenn die Prüferberechtigung abgelaufen ist, ist die Teilnahme an einem Auffrischungsseminar und das Bestehen einer Kompetenzbeurteilung wie beim Erwerb erforderlich!

Sonstiges:
Aufbewahrungspflicht der Prüfungsunterlagen 5 Jahre (SFCL.410(c)).
Prüfer dürfen keine praktischen Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen vornehmen (SFCL.405):
o für Bewerber um eine Lizenz, denen sie mehr als 50 % des für diese Lizenz (Berechtigung, Zeugnis) vorgeschriebenen Flugunterrichts erteilt haben.
o wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

Quelle: https://aeroclub.at/uploads/download/PART_SFCL_ZUSAMMENFASSUNG_2021-03-14.pdf